Regelungen über das Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip bei der Ausübung der den Stiftern zustehenden oder vorbehaltenen Rechte müssen bei sonstiger Unwirksamkeit in deutlicher Weise in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden. Eine Änderungsklausel, deren Klarheit sich erst durch die in der Stiftungszusatzurkunde enthaltenen Begünstigtenquote ergibt, ist unzulässig.
6 Ob 100/22g