1. Bei der Insolvenzeröffnung handelt es sich um eine öffentlich bekanntgemachte und daher auch von Amts wegen zu berücksichtigende Tatsache.
2. Das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet.