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Teilnahme von emeritiertem Anwalt am elektronischen Rechtsverkehr

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2021/23NZ 2021, 91 - 92 Heft 2 v. 8.3.2021

Ein emeritierter Rechtsanwalt soll offenbar verpflichtet sein, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Ein Verstoß gegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG).

5 Ob 54/20g

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