Ein emeritierter Rechtsanwalt soll offenbar verpflichtet sein, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Ein Verstoß gegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG).
5 Ob 54/20g