1. Die österreichischen Gerichte haben es verabsäumt, bei der Auslegung und Anwendung des GBG das Recht auf den Schutz persönlicher Daten umfassend zu berücksichtigen.
2. Die Verpflichtung, dem Grundbuchgericht einen vollständigen Scheidungsfolgenvergleich vorzulegen, verletzt Art 8 EMRK, da dieser Vergleich anschließend in der Urkundensammlung veröffentlicht wird.