Der Erwerber einer Liegenschaft tritt im Normalfall iSd § 1120 ABGB erst mit der Verbücherung seines Eigentums in den Bestandvertrag ein. Der Vertragseintritt des Käufers kann schon vor Verbücherung gegeben sein, wenn aus dem Inhalt des Veräußerungsgeschäfts eindeutig hervorgeht, dass Besitz und Nutznießung an der Liegenschaft bereits auf den Erwerber übergegangen sind, und die weitere Voraussetzung der Zustimmung des Bestandnehmers zu einem solchen vertraglichen - und von § 1120 ABGB unabhängigen - Vertragsübergang vorliegt. Die Zustimmung der verbleibenden Partei des Vertrags kann auch schlüssig erfolgen.