Bei einem eigenhändigen Testament muss die Unterschrift des Testierenden nicht unmittelbar nach dem Ende des Textes stehen. Es genügt, wenn sie in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text steht, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung als diese deckend angesehen werden kann.
2 Ob 112/21s