1. Die Beiziehung eines relativ unfähigen Zeugen iSd § 588 ABGB hat keine absolute Wirkung. Die Ungültigkeit erfasst nur die Verfügungen zugunsten jenes Bedachten, in dessen Person die Befangenheit des Zeugen begründet ist. Enthält die letztwillige Anordnung noch andere Verfügungen, auf die sich die Befangenheit nicht erstreckt, so sind diese gültig.