Auch beim Liegenschaftskauf ist der Kaufvertrag grundsätzlich schon dann für beide Vertragsteile verbindlich, wenn sie sich - gegebenenfalls auch bloß mündlich - über den Kaufgegenstand und Kaufpreis geeinigt haben. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens des Vertrags nicht entgegen. Diese sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. Wurde die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, tritt die Wirksamkeit des Vertrags nicht erst mit der Einhaltung dieser Form ein.