1. "Schriftlichkeit" iSd § 886 ABGB verlangt die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden.
2. Einer gesetzlichen Anforderung, nach der eine Erklärung "schriftlich" abgegeben werden muss, kann im Einzelfall allerdings auch ohne Unterfertigung der Erklärung entsprochen werden; die Zulässigkeit einer solchen Ausnahme richtet sich nach dem Zweck des jeweiligen Formgebots.