Der Tod eines GmbH-Gesellschafters wirft aus erbrechtlicher Perspektive eine Reihe von Fragen auf: § 76 Abs 1 GmbHG normiert die Vererblichkeit des Geschäftsanteils, sodass dieser von Gesetzes wegen mit dem Tod des Gesellschafters grundsätzlich in die Verlassenschaft fällt. Während diese Anordnung überwiegend als zwingende Regelung angesehen wird, stellt ein Teil der Literatur die Vererblichkeit in die Disposition der Gesellschafter. Eine dogmatische Aufarbeitung dieser Frage soll letzte Zweifel an der zwingenden Vererblichkeit eines GmbH-Geschäftsanteils ausräumen.