1. Eine Rechtsausübung ist dann als schikanös zu qualifizieren, wenn sie ausschließlich oder doch weit überwiegend zum Zwecke der Schädigung eines anderen erfolgt.
1. Eine Rechtsausübung ist dann als schikanös zu qualifizieren, wenn sie ausschließlich oder doch weit überwiegend zum Zwecke der Schädigung eines anderen erfolgt.