1. Ein zugunsten mehrerer Gläubiger gem § 1425 ABGB hinterlegter Geldbetrag bedarf zur Ausfolgung der Zustimmung aller.
2. Mit der Klage auf Einwilligung in die Ausfolgung des Gerichtserlags wird kein echter Geldanspruch geltend gemacht, weshalb eine Aufrechnung ausgeschlossen ist.