1. Bei der reinen Stundung wird im Allgemeinen nicht die Fälligkeit, sondern die Möglichkeit der Geltendmachung hinausgeschoben. Auch § 765 Abs 2 ABGB verfolgt das Konzept einer "reinen Stundung".
1. Bei der reinen Stundung wird im Allgemeinen nicht die Fälligkeit, sondern die Möglichkeit der Geltendmachung hinausgeschoben. Auch § 765 Abs 2 ABGB verfolgt das Konzept einer "reinen Stundung".