1. Zur Beachtlichkeit eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB ist es nicht notwendig, dass der Erblasser seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung "angegeben" hat. "Angeben" kann der Erblasser seine Motive auch anderswo, etwa beim Notar, in sonstigen Gesprächen oder schriftlichen Aufzeichnungen.