Der Beitrag behandelt die Bedeutung der strafrechtlichen Privilegierung des § 166 StGB für die Erbunwürdigkeit unter zwei Gesichtspunkten: zum einen in Bezug auf die in § 166 StGB nicht erwähnte "betrügerische Krida" (§ 156 StGB); zum anderen hinsichtlich von Delikten gegen die Verlassenschaft.
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