In einer aktuellen Entscheidung war der OGH (FN ) erstmals mit dem Problem der gerichtlichen Gestattung der Übertragung von vinkulierten Namensaktien nach § 62 Abs 3 Satz 1 AktG befasst. Dieser Beitrag würdigt die Entscheidung und untersucht die damit verbundene Folgefrage der Benennung eines Ersatzerwerbers durch die Gesellschaft nach § 62 Abs 3 Satz 3 AktG.