Zusammenfassung: Das erkennende Gericht stellt mit seiner Entscheidung klar, dass Dritte, die eine amtswegige Löschung beim Firmenbuchgericht bloß anregen, nicht in den Genuss einer Parteistellung kommen.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 2 FBG; § 14 Abs 3 FBG