Zusammenfassung: Die erkennende Instanz äußert sich vorliegend zu der Frage, unter welchen zwingenden Voraussetzungen Einträge aus dem Grundbuch gelöscht werden dürfen, wobei dahingehend die erkennbare Unzulässigkeit eines entsprechenden Eintrags gefordert wird.
Rechtsgrundlagen: § 130 GBG; § 136 GBG