Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, wer in einem Erlagsverfahren antragsgemäß als Partei aufzunehmen ist. Tiefergehend stellt die erkennende Instanz klar, dass alleine das Beschlussgericht offenbar irrtümlich gefasste Beschlüsse korrigieren darf.
Rechtsgrundlagen: § 1425 ABGB; § 41 AußStrG