§ 31 Abs 1 GBG; § 32 Abs 2 GBG
Mit seiner Entscheidung geht der Gerichtshof der Frage nach, ob es bei einer Trennung von Titel- und Aufsandungsurkunde reicht, wenn die entsprechenden Unterschriften lediglich in Bezug auf die Aufsandungsurkunde beglaubigt sind.