Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt mit vorliegender Entscheidung in Hinblick auf die Beschränkung elterlicher Obsorge deutlich klar, dass es keinen gesetzlichen Rechtsgrund für eine zwingende Mediation entgegen dem Willen der Eltern gibt.
Rechtsgrundlagen: § 148 Abs 1 ABGB; § 176 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG