Zusammenfassung: In Hinblick auf die Anwendbarkeit des Anerbengesetzes geht der OGH der Frage nach, ob eben dieser Punkt als Vorfrage zu einem eigenständigen Entscheidungsgegenstand gemacht werden kann oder der endgültigen Sachentscheidung vorzubehalten ist.
Rechtsgrundlagen: § 36 Abs 2 AußStrG; § 393 ZPO