§ 40 WEG; § 94 Abs 1 Z 3 GBG
Vorliegend stellt der erkennende Senat deutlich fest, dass eine Zustimmung in einer Urkunde zur bücherlichen Anmerkung nicht der Zustimmung zur Einräumung von Wohnungseigentum gleichzuhalten ist, selbst wenn die Urkunde mit "Zustimmungserklärung" bezeichnet wurde.