Zusammenfassung: Der Beitrag betrachtet kritisch den Standpunkt einer Erklärung des LG ZRS Wien, die der "objektiv wahrnehmbaren Wirklichkeit" vor der tatsächlich doch vorhandenen Todesgefahr den Vorrang einräumt. Der Autor bietet eine Zusammenfassung der Entscheidungsgründe und eine persönliche Stellungnahme zu diesem Thema.
Rechtsgrundlagen: § 597 ABGB