Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass Planbescheinigungen als verwaltungsbehördliche Bescheide einer eigenständigen Rechtskraftbestätigung bedürfen, um im grundbuchsrechtliche Wirkungen auszulösen.
Rechtsgrundlagen: § 94 Abs 1 Z 4 GBG; § 12 VermG; § 39 VermG; § 18 AVG