Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob der männliche Vornahme "Ron" als Fantasiebezeichnung zu werten ist.
Rechtsgrundlagen: § 18 UGB
Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob der männliche Vornahme "Ron" als Fantasiebezeichnung zu werten ist.
Rechtsgrundlagen: § 18 UGB