Zusammenfassung: Das OLG Graz untersuchte, welche Beziehung eine GmbH zu ihrem Sitz bzw. zu ihrer Geschäftsanschrift haben muss und ob das Firmenbuchgericht in diesem Fall selbst eine Änderung der Geschäftsanschrift durchführen darf.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 1 GmbHG; § 5 Abs 2 GmbHG; § 3 Z 4 FBG