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OLG Graz 4.11.2009, 4 R 154/09p

GesellschaftsrechtJudikaturBearb. v. Johannes Andrae, RechtspflegerNZ 2010/77NZ 2010, 283 Heft 9 v. 1.10.2010

Zusammenfassung: Das OLG Graz untersuchte, welche Beziehung eine GmbH zu ihrem Sitz bzw. zu ihrer Geschäftsanschrift haben muss und ob das Firmenbuchgericht in diesem Fall selbst eine Änderung der Geschäftsanschrift durchführen darf.

Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 1 GmbHG; § 5 Abs 2 GmbHG; § 3 Z 4 FBG

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