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OLG Wien 31.05.2010, 4 R 59/10s

FirmenbuchrechtJudikaturBearb. v. Johannes Andrae, RechtspflegerNZ 2010/20NZ 2010, 283 - 284 Heft 9 v. 1.10.2010

Zusammenfassung: Das OLG Wien hielt fest, dass entgegen der Rechtsprechung des OLG Linz mit Zwangsstrafen vorzugehen ist, wenn der Jahresabschluss pflichtwidrig in Papierform statt in elektronischer Form offengelegt wird.

Rechtsgrundlagen: § 277 UGB; § 283 UGB

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