§ 27 Abs 2 GBG
Der OGH hat eindeutig ausgesprochen, dass die angegebene Firmenbuchnummer eines Rechtsträgers im Beglaubigungsvermerk iZm einer Urkunde alleine nicht ausreicht, wobei in konkretem Fall als weiterführende Information weder Geschäftsanschrift noch der Sitz angegeben wurde.
OGH 11.2.2010, 5 Ob 206/09v