§ 114 Abs 5 AktG; § 39 Abs 4 GmbHG
Vorliegendes Erkenntnis trifft hinsichtlich der Geschäfte mit einem Gesellschafter eine eindeutige Aussage dahingehend, dass es bei Insichgeschäften weder auf den Vorteil des Gesellschafters noch auf den Nachteil der Gesellschaft ankommt.