Zusammenfassung: Der OGH setzte sich mit den Voraussetzungen für die Anfechtung von wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverboten auseinander. Er ging dabei auf die Frage der Rechtseinräumung, der Kenntnismöglichkeit und dem Wesen der Freigiebigkeit auseinander.
Rechtsgrundlagen: § 29 KO; § 28 KO