Zusammenfassung: Der OGH prüfte den Wortlaut und den Inhalt einer Pfandbestellungsurkunde im Hinblick auf das anzuwendende Recht. Er ging dabei der Frage nach, wie ein Grundbuchsrichter hierbei den Sachverhalt zu bewerten hat und welche Aspekte hierfür maßgebend sind.
Rechtsgrundlagen: § 94 Abs 1 Z 3 GBG