Zusammenfassung: Der OGH hatte sich im Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, wer über die Eigenschaft einer Liegenschaft als öffentliches Gut bzw. über die Ausübung des Gemeingebrauchs oder über Störungen und Eingriffe z.B. in den Gemeingebrauch von öffentlichen Wegen zu entscheiden hat.
Rechtsgrundlagen: § 287 ABGB; § 288 ABGB; § 1 JN