Zusammenfassung: Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, in wieweit die Vertretungsregeln des § 17 GenG auch auf die Vertretung von Geschäftsführern anwendbar sind und in welcher Beziehung Satzungen zum GenG hierbei stehen.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 2 GenG