§ 1425 ABGB; § 308 Abs 1 EO
Der OGH beschäftigte sich mit der Hinterlegung zugunsten mehrerer Gläubiger. Er ging dabei der Frage nach, ob hierbei alle der Ausfolgung an einen von ihnen zustimmen müssen und ob eine etwaige Zustimmung auch durch ein Gerichtsurteil ersetzt werden kann.