Zusammenfassung: Das OLG Linz ging der Frage nach, ob die Offenlegung eines Jahresabschlusses in elektronischer Form mit Zwangsstrafen erzwungen werden darf, wenn dieser schon in Papierform vorgelegt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 277 Abs 6 UGB; § 283 UGB; § 89c Abs 5 GOG
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