§ 136 GBG; ߧ 178 AußStrG; ߧ 181 AußStrG; ߧ 182 AußStrG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH u.a. fest, dass im Fall der Bestätigung eines Erbteilungsübereinkommens in der Einantwortung durch das Abhandlungsgericht der Rechtsübergang mit Rechtskraft der Einantwortung erfolge. Eine Einverleibung habe demnach nur deklarative Wirkung. Mit einer Anmerkung von Hans Hoyer in NZ 06/2009, 191.