§ 86 GBG
Nur bei Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit bei im Vergleich gleichzeitiger Einbringung mehrerer Gesuche, welche die Erledigung erschweren, ist die Verbindung mehrerer Begehren in einem Gesuch abzulehnen. Mit einer Anmerkung von Hans Hoyer in NZ 06/2009, 191.
OGH 5 Ob 176/08f