§ 32 Abs 1 lit a GBG; § 94 Abs 1 Z 3 GBG
Der OGH prüfte die Zulässigkeit einer nachfolgenden Einverleibung eines Benützungsrechts und ging dabei auf die möglichen Grenzen ein. Insbesondere ging er hierbei der Frage nach, wie weit ein Grundbuchsrichter Urkunden des Grundbuchs auslegen darf.