Zusammenfassung: Der OGH beschäftigte sich mit den Kriterien eines Enteignungsbescheids im Hinblick auf § 3 K-GTG und mit der Frage, ob ein urkundlicher Beleg für den Vollzug der Enteignung erforderlich ist, wenn der Enteignete selbst die grundbücherliche Eintragung beantragt.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 1 GBG; § 3 K-GTG