Zusammenfassung: Der OGH ging auf die Frage der Haftung eines Geschäftsführers nach einer Entlastung iSd § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG ein und prüfte, ob der Kläger in einem entsprechenden Haftungsfall die Beweislast trägt, wenn er Schadenersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen möchte oder ob die vorgebrachte Unkenntnis von etwaigen Verstössen des Geschäftsführers hierfür bereits ausreicht.