§ 133 AußStrG; § 149 Abs 1 ABGB
Der OGH befaßte sich in der Entscheidung mit der Frage, wer in einem Scheidungsvergleich der Eltern vermögensrechtliche Ansprüche der Kinder verfolgen darf und wen das Pflegschaftsgericht hierfür betrauen darf. Weiters prüfte er, ob im Außerstreitverfahren ein Auskunftsanspruch der Kinder aufgrund der die Mutter treffenden Aufsichtspflichten gegen den Vater abgeleitet werden kann.