§ 2 AußStrG
In der vorliegenden Entscheidung setzte sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob die Rekursberechtigung im Grundbuchsverfahren sich aus der Zustellung eines Beschlusses ergibt, oder aus der Tatsache, dass der angefochtene Beschluss allenfalls bücherliche Rechte des Einschreiters verletzt. Weiters beschäftigte sich der OGH mit der Beurteilung, wem im Grundbuchsverfahren Parteistellung zukommt.