§ 6 GmbHG; § 20 AktG
Der OGH hatte zu entscheiden, ob die Sacheinlage ausreichend genau und vollständig festgesetzt ist, wenn im Gesellschaftsvertrag festgehalten ist, dass die Sacheinlage eingebracht wurde, und gleichzeitig auf Urkunden verwiesen wird (die gleichzeitig eingebracht wurden), aus denen sich sämtliche Details zur Sacheinlage ergeben.