§ 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 4 K-GTG
Der OGH beschäftigte sich mit der Rechtskraft von verwaltungsbehördlichen Genehmigungen, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind. Er ging der Frage nach, wie diese bestätigt werden kann und welche Formen diese Bestätigung haben kann.