§ 3 Abs 2 PSG; § 33 Abs 3 PSG
Der OGH hatte sich mit den Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Verzichts auf Stifterrechte zu befassen: Müssen die anderen Stifter zustimmen? Bedarf es einer Firmenbuchanmeldung? Was bewirkt die bloße Eintragung der Verzichtserklärung des Stifters?