Zusammenfassung: Das OLG Graz hatte sich in der vorliegenden Rs. hinsichtlich der Frage zu äußern, wem es obliegt, den Nachweis zu erbringen, dass im elektronischen Rechtsverkehr die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung einer Eingabe nicht vorhanden sind und wodurch dieser Nachweis erbracht werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 11 ERV 2006; § 89c GOG; § 91c GOG