Zusammenfassung: Der Aufruf der Gläubiger nach Auflösung einer Privatstiftung muss nur einmal in der Wiener Zeitung publiziert werden .
Rechtsgrundlagen: § 36 PSG; § 213 AktG; § 208 AktG
Zusammenfassung: Der Aufruf der Gläubiger nach Auflösung einer Privatstiftung muss nur einmal in der Wiener Zeitung publiziert werden .
Rechtsgrundlagen: § 36 PSG; § 213 AktG; § 208 AktG