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Entscheidungssammlung in Firmenbuchsachen - Verfahrensrecht

ZivilprozessrechtJohannes Andrae, Rechtspfleger beim HG WienNZ 2007/32NZ 2007, 158 - 159 Heft 5 v. 1.5.2007

Zusammenfassung: Ein Ab- oder Zurückweisungsbeschluss bezüglich eines Antrags auf Fristerstreckungsantrags unterliegt als verfahrensleitender Beschluss keiner Anfechtung.

Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 AußStrG; § 45 Satz 2 AußStrG; § 141 ZPO; § 514 ZPO

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