Zusammenfassung: Ein Ab- oder Zurückweisungsbeschluss bezüglich eines Antrags auf Fristerstreckungsantrags unterliegt als verfahrensleitender Beschluss keiner Anfechtung.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 AußStrG; § 45 Satz 2 AußStrG; § 141 ZPO; § 514 ZPO